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§ 133 (Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung ohne Zustellung des Titels)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

 
 

1Die Zwangsvollstreckung in das Grundstück ist gegen den Ersteher ohne Zustellung des vollstreckbaren Titels oder der nach § 132 erteilten Vollstreckungsklausel zulässig; sie kann erfolgen, auch wenn der Ersteher noch nicht als Eigentümer eingetragen ist. 2Der Vorlegung des im § 17 Abs. 2 bezeichneten Zeugnisses bedarf es nicht, solange das Grundbuchamt noch nicht um die Eintragung ersucht ist.





 Stand: 01.11.2024