§ 119 (Zuteilung eines Betrags auf einen bedingten Anspruch)
ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )
Wird auf einen bedingten Anspruch ein Betrag zugeteilt, so ist durch den Teilungsplan festzustellen, wie der Betrag anderweit verteilt werden soll, wenn der Anspruch wegfällt.
Stand: 01.03.2023
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