§ 116 (Aussetzung der Ausführung)
ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )
Die Ausführung des Teilungsplans soll bis zur Rechtskraft des Zuschlags ausgesetzt werden, wenn der Ersteher oder im Falle des § 69 Abs. 3 der für mithaftend erklärte Bürge sowie in den Fällen des § 81 Abs. 2, 3 der Meistbietende die Aussetzung beantragt.
Stand: 01.03.2023
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