§ 110 (Nachstehende Rechte)
ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )
Rechte, die ungeachtet der im § 37 Nr. 4 bestimmten Aufforderung nicht rechtzeitig angemeldet oder glaubhaft gemacht worden sind, stehen bei der Verteilung den übrigen Rechten nach.
Stand: 01.09.2024
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