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Artikel 29 Teilvollstreckung

EG/1347/2000 ( Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 )

 
 

(1)  Ist durch die Entscheidung über mehrere geltend gemachte Ansprüche erkannt worden und kann die Entscheidung nicht in vollem Umfang zur Vollstreckung zugelassen werden, so läßt das Gericht sie für einen oder mehrere Ansprüche zu.  (2)  Der Antragsteller kann auch eine teilweise Vollstreckung der Entscheidung beantragen. 





 Stand: 01.04.2024