Artikel 25 Mitteilung der Entscheidung
EG/1347/2000 ( Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 )
Die Entscheidung, die über den Antrag ergangen ist, wird . dem Antragsteller vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unverzüglich in der Form mitgeteilt, die das Recht des Mitgliedstaats, in dem die Vollstreckung erwirkt werden soll, vorsieht.
Stand: 01.04.2024
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