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Artikel 27

EG/1347/2000 ( Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 )

 
 

Für den Rechtsbehelf zuständiges Gericht und Anfechtung der Entscheidung über den Rechtsbehelf Die Entscheidung, die über den Rechtsbehelf ergangen ist, kann nur im Wege der in Anhang III genannten Verfahren angefochten werden. 





 Stand: 01.04.2024