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Artikel 22 Örtlich zuständige Gerichte

EG/1347/2000 ( Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 )

 
 

(1)  Ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist bei dem ~ Gericht zu stellen, das in der Liste in Anhang 1 aufgeführt ist.  (2)  1Das örtlich zuständige Gericht wird durch den gewöhnlichen Aufenthalt der Person, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, oder durch den gewöhnlichen Aufenthalt eines Kindes, auf das sich der Antrag bezieht, bestimmt. 2 Befindet sich keiner der in Unterabsatz 1 angegebenen Orte in dem Mitgliedstaat, in dem die Vollstreckung erwirkt werden soll, so wird das örtlich zuständige Gericht durch den Ort der Vollstreckung bestimmt. (3)  Hinsichtlich der Verfahren nach Artikel 14 Absatz 3 wird das örtlich zuständige Gericht durch das innerstaatliche Recht des Mitgliedstaats bestimmt, in dem der Antrag auf Anerkennung oder Nichtanerkennung gestellt wird. 





 Stand: 01.04.2024