§ 18 Überleitungsvorschrift zu den Allgemeinen Vorschriften
BauGB-MaßnahmenG ( Baugesetzbuch-Maßnahmengesetz )
(1) § 10 Abs. 1 und 3 ist nach dem 31.12.1997 auf Satzungen und Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz weiter anzuwenden. (2) 1§ 10 Abs. 2 ist auf Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine bauaufsichtliche Genehmigung anzuwenden, die nach dem 30.04.1993 und vor dem 01.01.2003 erteilt worden ist. 2 Auf Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine bauaufsichtliche Genehmigung, die nach dem 31.05.1990 und vor dem 01.05.1993 erteilt worden ist, ist § 10 Abs. 2 in der bis zum 30.04.1993 geltenden Fassung anzuwenden.
Stand: 01.04.2024
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