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§ 12 Überleitungsvorschrift für das Vorkaufsrecht

BauGB-MaßnahmenG ( Baugesetzbuch-Maßnahmengesetz )

 
 

(1)  Auf Verkaufsfälle aus der Zeit vor dem 01.06.1990 sind die Vorschriften dieses Gesetzes nicht anzuwenden.  (2)  Auf Verkaufsfälle aus der Zeit nach dem 31.05.1990 und vor dem 01.05.1993 sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 30.04.1993 geltenden Fassung anzuwenden.  (3)  Auf Verkaufsfälle aus der Zeit nach dem 30.04.1993 und vor dem 01.01.1998 sind die Vorschriften dieses Gesetzes weiter anzuwenden. 





 Stand: 01.04.2024