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§ 14 Überleitungsvorschrift für Fristen bei der Erteilung von Genehmigungen

BauGB-MaßnahmenG ( Baugesetzbuch-Maßnahmengesetz )

 
 

§ 5 ist anzuwenden auf Anträge und Ersuchen, die nach dem 31.05.1990 und vor dem 01.01.1998 bei der zuständigen Behörde eingehen. 





 Stand: 01.04.2024