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§ 19 Erstreckung auf die neuen Länder; besondere Überleitungsvorschriften

BauGB-MaßnahmenG ( Baugesetzbuch-Maßnahmengesetz )

 
 

(1)  1Abweichend von Anlage I Kapitel XIV Abschnitt I Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31.08.1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23.09.1990 (BGBl 1990 II S. 885, 1122) tritt dieses Gesetz am 01.05.1993 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in Kraft. 2§ 2 Abs. 2 und 3 kann auch auf Bebauungspläne angewendet werden, die anderen Zwecken als der Deckung eines dringenden Wohnbedarfs der Bevölkerung dienen sollen. (2)  1In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelten die Überleitungsvorschriften der § 11 bis § 18 mit folgenden besonderen Maßgaben: 1.  (Bauleitplanung)

§ 1 Abs. 2 ist anzuwenden auf Bebauungspläne, für die vor dem 01.05.1993 noch kein Beschluß nach § 10 des Baugesetzbuchs gefaßt worden ist.  § 2 Abs. 2 bis 5 und 7 ist auch auf Bebauungsplanverfahren, die vor dem 01.05.1993 eingeleitet worden sind, anzuwenden, soweit mit den dort bezeichneten Verfahrensschritten vor dem 01.05.1993 noch nicht begonnen worden ist. 
2.  (Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde)

§ 12 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. 
3.  (Zulässigkeit von Vorhaben)

§ 4 Abs. 1a, 2 Satz 2 und Abs. 3 ist anzuwenden auf Vorhaben a)  über deren Zulässigkeit vor dem 01.05.1993 entschieden worden und die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist,  b)  für die nach dem 30.04.1993 und vor dem 01.01.1998 bei der zuständigen Behörde ein Antrag auf Genehmigung gestellt wurde und darüber vor dem 01.01.1998 noch nicht unanfechtbar entschieden worden ist. 
4.  (Fristen über die Erteilung von Genehmigungen)

§ 5 ist anzuwenden auf Anträge und Ersuchen, die nach dem 30.04.1993 und vor dem 01.01.1998 bei der zuständigen Behörde eingehen. 
5.  (Vorhaben- und Erschließungsplan)

Ist die Genehmigung einer Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan vor dem 01.05.1993 beantragt worden, sind hinsichtlich des Genehmigungsverfahrens die Maßgaben des § 246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Baugesetzbuchs in der bis zum 30.04.1993 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 
6.  (Allgemeine Vorschriften)

§ 18 Abs. 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden. 





 Stand: 01.02.2024