§ 2203 Aufgabe des Testamentsvollstreckers
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen.
Stand: 01.04.2024
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Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen.