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§ 2211 Verfügungsbeschränkung des Erben

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

(1)  Über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand kann der Erbe nicht verfügen. (2)  Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.





 Stand: 01.04.2024