§ 2211 Verfügungsbeschränkung des Erben
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
(1) Über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand kann der Erbe nicht verfügen. (2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.
Stand: 01.04.2024
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