Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 2218 Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

(1)  Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664, 666 bis 668, 670, des § 673 Satz 2 und des § 674 entsprechende Anwendung. (2)  Bei einer länger dauernden Verwaltung kann der Erbe jährlich Rechnungslegung verlangen.





 Stand: 01.02.2024