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§ 2199 Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

(1)  Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen oder mehrere Mitvollstrecker zu ernennen. (2)  Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen Nachfolger zu ernennen. (3)  Die Ernennung erfolgt nach § 2198 Abs. 1 Satz 2.





 Stand: 01.02.2024