§ 2199 Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
(1) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen oder mehrere Mitvollstrecker zu ernennen. (2) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen Nachfolger zu ernennen. (3) Die Ernennung erfolgt nach § 2198 Abs. 1 Satz 2.
Stand: 01.02.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln