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§ 2225 Erlöschen des Amts des Testamentsvollstreckers

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Das Amt des Testamentsvollstreckers erlischt, wenn er stirbt oder wenn ein Fall eintritt, in welchem die Ernennung nach § 2201 unwirksam sein würde.





 Stand: 01.04.2024