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§ 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

1Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. 2Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.





 Stand: 01.09.2024