§ 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
1Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. 2Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
Stand: 01.09.2024
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