Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 291 Prozesszinsen

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

1Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. 2Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.





 Stand: 01.04.2024