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§ 277 Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.





 Stand: 01.02.2024