§ 277 Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.
Stand: 01.09.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln