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§ 287 Verantwortlichkeit während des Verzugs

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

1Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten. 2Er haftet wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.





 Stand: 01.04.2024