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§ 263 Ausübung des Wahlrechts; Wirkung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

(1)  Die Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. (2)  Die gewählte Leistung gilt als die von Anfang an allein geschuldete.





 Stand: 01.09.2024