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BVerfG - Entscheidung vom 04.12.2019

2 BvR 9/15

Normen:
BVerfGG § 34a Abs. 3
RVG § 14 Abs. 1
RVG § 37 Abs. 2 S. 2
BVerfGG § 34a Abs. 3
RVG § 14 Abs. 1
RVG § 37 Abs. 2 S. 2
BVerfGG § 34a Abs. 3
RVG § 14 Abs. 1
RVG § 37 Abs. 2 S. 2

BVerfG, Beschluss vom 04.12.2019 - Aktenzeichen 2 BvR 9/15

DRsp Nr. 2020/2351

Entscheidung über die Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung; Festsetzung des Gegenstandswerts

Tenor

Das Land Brandenburg hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zur Hälfte zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 (in Worten: zehntausend) Euro und für das einstweilige Anordnungsverfahren auf 5.000 (in Worten: fünftausend) Euro festgesetzt.

Normenkette:

BVerfGG § 34a Abs. 3 ; RVG § 14 Abs. 1 ; RVG § 37 Abs. 2 S. 2;

[Gründe]

1. Über die Verfassungsbeschwerde, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht mehr zu entscheiden, weil die Beschwerdeführerin das Verfassungsbeschwerdeverfahren und das einstweilige Anordnungsverfahren für erledigt erklärt und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgenommen hat.

2. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Auslagenerstattung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

a) Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde und des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist über die Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 BVerfGG ), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen (vgl. BVerfGE 49, 70 <89>) dar (vgl. BVerfGE 66, 152 <154>). Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall - falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind - davon ausgegangen werden kann, dass sie deren Begehren selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>). Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung über die Auslagenerstattung nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 <264 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2018 - 2 BvR 2767/17 -, Rn. 13).

b) Nach diesen Maßstäben entspricht es der Billigkeit, dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Auslagenerstattung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattzugeben.

Ziel der Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin war es, nach Aufhebung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 24. November 2014 und vom 18. Dezember 2014 und Zurückverweisung der Sache Prozesskostenhilfe sowohl für den mit der Klage verfolgten Anspruch auf Flüchtlingsschutz als auch für den mit der Klage verfolgten Anspruch auf subsidiären Schutz zu bekommen.

Hinsichtlich des Prozesskostenhilfeantrags in Bezug auf den mit der Klage verfolgten Anspruch auf Flüchtlingsschutz haben sich die Verfassungsbeschwerde und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt, weil die Beschwerdeführerin die Klage insoweit zurückgenommen hat; mangels anderweitiger Anhaltspunkte hat sie damit zum Ausdruck gebracht, dass sie den Anspruch auf Flüchtlingsschutz - und damit den diesbezüglichen Prozesskostenhilfeanspruch - selbst nicht als gegeben betrachtet hat.

Hinsichtlich des Prozesskostenhilfeantrags in Bezug auf den mit der Klage verfolgten Anspruch auf subsidiären Schutz haben sich die Verfassungsbeschwerde und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt, weil das Verwaltungsgericht der Klage insoweit stattgegeben hat. Die Stattgabe spricht - trotz der Tatsache, dass für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag ein anderer Zeitpunkt entscheidungserheblich war als für die Entscheidung über die Klage - dafür, dass das Verwaltungsgericht als Teil der öffentlichen Gewalt des Landes Brandenburg das Begehren der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den mit der Klage verfolgten Anspruch auf subsidiären Schutz letztlich für berechtigt erachtet hat. Denn aus der Akte des Verwaltungsgerichts ist nicht ersichtlich, dass sich zwischen dem Zeitpunkt der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag, dem 24. November 2014, und dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Klage, dem 18. Dezember 2015, wesentliche Änderungen in Bezug auf die Erfolgsaussichten der Klage ergeben hätten.

3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: VG Potsdam, vom 24.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2250/14
Vorinstanz: VG Potsdam, vom 18.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2250/14