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§ 34 (Kosten und Gebühren)

BVerfGG ( Bundesverfassungsgerichtsgesetz )

 
 

(1)  Das Verfahren des Bundesverfassungsgerichts ist kostenfrei. (2)  Das Bundesverfassungsgericht kann eine Gebühr bis zu 2 600 Euro auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde oder der Beschwerde nach Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes einen Mißbrauch darstellt oder wenn ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 32) mißbräuchlich gestellt ist. (3)  Für die Einziehung der Gebühr gilt § 59 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend.





 Stand: 01.02.2024