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BGH - Entscheidung vom 04.03.2008

VI ZR 137/07

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 139 § 543 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 04.03.2008 - Aktenzeichen VI ZR 137/07

DRsp Nr. 2008/5202

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Unterlassen eines gerichtlichen Hinweises

Wird die Verletzung rechtlichen Gehörs durch Unterbleiben eines gerichtlichen Hinweises gerügt, so ist gleichzeitig darzulegen, was im Falle eines gerichtlichen Hinweises vorgetragen worden wäre.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 139 § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. April 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ).

Die Nichtzulassungsbeschwerde lässt nicht erkennen, was die Beklagte auf den von ihr vermissten Hinweis des Berufungsgerichts, es wolle von der Entscheidung des Landgerichts abweichen, in tatsächlicher Hinsicht vorgetragen hätte. Eine Verbindung der in der Zahlung fremder Schuld liegenden Geschäftsführung ohne Auftrag mit dem internationalen Beförderungsvertrag zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf. Der Anwendung des § 242 BGB durch das Berufungsgericht liegt hier - wie regelmäßig - eine Einzelfallentscheidung zugrunde, die ohne weitere Umstände keinen Zulassungsgrund darstellt. Eine Anwendung des § 7 StVG hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (vgl. zuletzt Senat, Urteil vom 27. November 2007 - VI ZR 20/06 - z.V.b.) abgelehnt. Auch eine Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 1 HPflG hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint (vgl. Filthaut, Haftpflichtgesetz , 7. Aufl, § 2 Rn. 12). Das Berufungsurteil verletzt hiernach weder Art. 3 Abs. 1 GG noch Art. 103 Abs. 1 GG .

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 327.647,71 EUR

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 20.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 203/05
Vorinstanz: LG Wiesbaden, vom 11.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 461/04