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Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchG Bundes-Immissionsschutzgesetz
Anlage: (zu § 3 Absatz 6) Bundes-Immissionsschutzgesetz
ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften
ZWEITER TEIL Errichtung und Betrieb von Anlagen
DRITTER TEIL Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen...
VIERTER TEIL Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen, Bau und Änderung von Straßen und Schienenwegen
FÜNFTER TEIL Überwachung und Verbesserung der Luftqualität, Luftreinhalteplanung
SECHSTER TEIL Lärmminderungsplanung
SIEBENTER TEIL Gemeinsame Vorschriften
ACHTER TEIL Schlussvorschriften
VIERTER TEIL Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen, Bau und Änderung von Straßen und Schienenwegen
§ 42 Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen
§ 39 Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union
§ 41 Straßen und Schienenwege
§ 43 Rechtsverordnung der Bundesregierung
§ 38 Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen
§ 40 Verkehrsbeschränkungen
VIERTER TEIL Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen, Bau und Änderung von Straßen und Schienenwegen
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§ 39 Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union
§ 41 Straßen und Schienenwege
§ 43 Rechtsverordnung der Bundesregierung
§ 38 Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen
§ 40 Verkehrsbeschränkungen