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Bundes-Immissionsschutzgesetz
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Bundes-Immissionsschutzgesetz
Anlage: (zu § 3 Absatz 6) Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchG Bundes-Immissionsschutzgesetz
ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften
ZWEITER TEIL Errichtung und Betrieb von Anlagen
DRITTER TEIL Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen...
VIERTER TEIL Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen, Bau und Änderung von Straßen und Schienenwegen
FÜNFTER TEIL Überwachung und Verbesserung der Luftqualität, Luftreinhalteplanung
SECHSTER TEIL Lärmminderungsplanung
SIEBENTER TEIL Gemeinsame Vorschriften
ACHTER TEIL Schlussvorschriften
SIEBENTER TEIL Gemeinsame Vorschriften
§ 58 b Aufgaben des Störfallbeauftragten
§ 51 b Sicherstellung der Zustellungsmöglichkeit
§ 59 Zuständigkeit bei Anlagen der Landesverteidigung
§ 57 Vortragsrecht
§ 49 Schutz bestimmter Gebiete
§ 53 Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz
§ 58 a Bestellung eines Störfallbeauftragten
§ 60 Ausnahmen für Anlagen der Landesverteidigung
§ 48 a Rechtsverordnungen über Emissionswerte und Immissionswerte
§ 58 e Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte
§ 61 Berichterstattung an die Europäische Kommission
§ 50 Planung
§§ 64 bis 65 (weggefallen) Bundes-Immissionsschutzgesetz
§ 58 c Pflichten und Rechte des Betreibers gegenüber dem Störfallbeauftragten
§ 48 b Beteiligung des Bundestages beim Erlass von Rechtsverordnungen
§ 56 Stellungnahme zu Entscheidungen des Betreibers
§ 62 Ordnungswidrigkeiten
§ 48 Verwaltungsvorschriften
§ 52 b Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation
§ 52 a Überwachungspläne, Überwachungsprogramme für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie
§ 54 Aufgaben
§ 63 Entfall der aufschiebenden Wirkung
§ 58 d Verbot der Benachteiligung des Störfallbeauftragten, Kündigungsschutz
§ 58 Benachteiligungsverbot, Kündigungsschutz
§ 55 Pflichten des Betreibers
§ 52 Überwachung
§ 51 a Kommission für Anlagensicherheit
§ 51 Anhörung beteiligter Kreise
SIEBENTER TEIL Gemeinsame Vorschriften
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§ 58 b Aufgaben des Störfallbeauftragten
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§ 53 Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz
§ 58 a Bestellung eines Störfallbeauftragten
§ 60 Ausnahmen für Anlagen der Landesverteidigung
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