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§ 94 (Rechtshängigkeit durch Klageerhebung)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

 
 

1Durch die Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. 2In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.





 Stand: 01.04.2024