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§ 108 (Vorbereitende Schriftsätze der Beteiligten)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

 
 

1Die Beteiligten können zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. 2Die Schriftsätze sind den übrigen Beteiligten von Amts wegen mitzuteilen.





 Stand: 01.04.2024