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§ 103 (Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

 
 

1Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. 2Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.





 Stand: 01.02.2024