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§ 36 Einseitige Erklärungen und Verträge

KostO ( Kostenordnung )

 
 

(1)  Für die Beurkundung einseitiger Erklärungen wird die volle Gebühr erhoben; unerheblich ist, ob die Erklärung von einer oder von mehreren Personen abgegeben wird. (2)  Für die Beurkundung von Verträgen wird das Doppelte der vollen Gebühr erhoben.





 Stand: 01.04.2024