§ 36 Einseitige Erklärungen und Verträge
KostO ( Kostenordnung )
(1) Für die Beurkundung einseitiger Erklärungen wird die volle Gebühr erhoben; unerheblich ist, ob die Erklärung von einer oder von mehreren Personen abgegeben wird. (2) Für die Beurkundung von Verträgen wird das Doppelte der vollen Gebühr erhoben.
Stand: 01.04.2024
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