§ 42 Ergänzung und Änderung beurkundeter Erklärungen
KostO ( Kostenordnung )
Für die Beurkundung von Ergänzungen und Änderungen einer beurkundeten Erklärung wird derselbe Gebührensatz wie für die ursprüngliche Beurkundung erhoben, jedoch nicht mehr als die volle Gebühr.
Stand: 01.04.2024
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