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§ 42 Ergänzung und Änderung beurkundeter Erklärungen

KostO ( Kostenordnung )

 
 

Für die Beurkundung von Ergänzungen und Änderungen einer beurkundeten Erklärung wird derselbe Gebührensatz wie für die ursprüngliche Beurkundung erhoben, jedoch nicht mehr als die volle Gebühr.





 Stand: 01.04.2024