§ 43 Anerkennung einer schriftlich abgegebenen Erklärung
KostO ( Kostenordnung )
Für die Anerkennung des Inhalts einer schriftlich abgegebenen Erklärung (§ 9 Abs. 1 Satz 2 des Beurkundungsgesetzes), einschließlich der Beurkundung ergänzender oder ändernder Erklärungen, wird dieselbe Gebühr wie für die Beurkundung der Erklärung erhoben.
Stand: 01.02.2024
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