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§ 43 Anerkennung einer schriftlich abgegebenen Erklärung

KostO ( Kostenordnung )

 
 

Für die Anerkennung des Inhalts einer schriftlich abgegebenen Erklärung (§ 9 Abs. 1 Satz 2 des Beurkundungsgesetzes), einschließlich der Beurkundung ergänzender oder ändernder Erklärungen, wird dieselbe Gebühr wie für die Beurkundung der Erklärung erhoben.





 Stand: 01.02.2024