§ 54 (Keine Eintragung öffentlicher Lasten)
GBO ( Grundbuchordnung )
Die auf einem Grundstück ruhenden öffentlichen Lasten als solche sind von der Eintragung in das Grundbuch ausgeschlossen, es sei denn, daß ihre Eintragung gesetzlich besonders zugelassen oder angeordnet ist.
Stand: 01.04.2024
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