§ 24 (Löschung von zeitlich bestimmten Rechten)
GBO ( Grundbuchordnung )
Die Vorschriften des § 23 sind entsprechend anzuwenden, wenn das Recht mit der Erreichung eines bestimmten Lebensalters des Berechtigten oder mit dem Eintritt eines sonstigen bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses erlischt.
Stand: 01.04.2024
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