§ 51 (Vorerben- und Nacherbenvermerk)
GBO ( Grundbuchordnung )
Bei der Eintragung eines Vorerben ist zugleich das Recht des Nacherben und, soweit der Vorerbe von den Beschränkungen seines Verfügungsrechts befreit ist, auch die Befreiung von Amts wegen einzutragen.
Stand: 01.04.2024
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