§ 2296 Vertretung, Form des Rücktritts
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
(1) Der Rücktritt kann nicht durch einen Vertreter erfolgen. (2) 1Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragschließenden. 2Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln