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§ 2297 Rücktritt durch Testament

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

1Soweit der Erblasser zum Rücktritt berechtigt ist, kann er nach dem Tode des anderen Vertragschließenden die vertragsmäßige Verfügung durch Testament aufheben. 2In den Fällen des § 2294 findet die Vorschrift des § 2336 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung.





 Stand: 01.02.2024