Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 2285 Anfechtung durch Dritte

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Die in § 2080 bezeichneten Personen können den Erbvertrag auf Grund der §§ 2078, 2079 nicht mehr anfechten, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers zur Zeit des Erbfalls erloschen ist.





 Stand: 01.02.2024