Autor: Schmid Der schadensersatzpflichtige Unterhaltsschuldner kann sich nicht auf §§ 1585b Abs. 2, 1613 Abs. 1 BGB berufen, da diese Normen nicht eine rückwirkende Inanspruchnahme wegen Schadensersatzansprüchen verhindern wollen (vgl. Göppinger/Wax/Strohal, Rdn 707; OLG Schleswig NJW 2009, 2223); geschuldet ist dann die Differenz zwischen dem eigentlich auf Basis der tatsächlichen Einkommensverhältnisse geschuldeten Unterhalt zu dem gezahlten Unterhalt. Mit Forderungen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung kann gegen Unterhaltsforderungen aufgerechnet werden, da insofern das Aufrechnungsverbot nach § 394 BGB wegen Treu und Glauben zurücktritt (BGHZ 30, 39, 123, 49). Dem unterhaltsberechtigten Ehegatten ist jedoch das Existenzminimum zu belassen (BGHZ 123, [...]