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Autor: Schmid Sowohl im Rahmen eines Unterhaltsprozesses als auch in außergerichtlichen Verhandlungen können sich sowohl der unterhaltsverpflichtete Ehegatte (dazu vgl. OLG Hamm NJW-RR 1991, 1349), als auch der Unterhalt verlangende Ehegatte wegen falscher Angaben zu den tatsächlichen Lebens- und Einkommensverhältnissen schadensersatzpflichtig machen. Anspruchsgrundlagen sind § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB oder § 170 StGB, § 280 Abs. 1 BGB oder § 826 BGB (Erschleichen eines unrichtigen Titels, vgl. BGH FamRZ 1984, 767, 769: OLG Karlsruhe FamRZ 1982, 400). Betrug liegt auch vor, wenn ein Ehegatte nach einem Unterhaltsvergleich einen bestimmten Betrag hinzuverdienen darf und dieser dem anderen Ehegatten nicht mitteilt, dass seine Einkünfte diesen Betrag deutlich übersteigen. In diesem Falle besteht eine Pflicht zur ungefragten Information (BGH FamRZ 1997, 483). Grundsätzlich kommt Schadensersatz auch wegen Verzug mit der Erteilung der Auskunft über die [...]
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