Autor: Kottke Gemäß §§ 111 Nr. 10, 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG handelt es sich bei Ansprüchen auf Befreiung aus einer Mitverpflichtung unter Ehegatten dann um eine sonstige Familiensache, wenn sie im Zusammenhang mit der Beendigung der ehelichen Gemeinschaft stehen, mit der Folge, dass die Familiengerichte zuständig sind, Art. 22 Nr. 7 FGG-RG, § 23 a Abs. 1 GVG. Kriterium ist die Sachnähe des Familiengerichts zum Verfahrensgegenstand (BT-Drucks. 16/6308, 169). Verfahrensverzögerungen, Aussetzungen und Mehrfachbefassung der Gerichte sollen vermieden werden (BT-Drucks. 16/6308, 169). Bei Ansprüchen aus der Mitverpflichtung eines Ehegatten ist daher zur besonderen Nähe zum familienrechtlich geregelten Rechtsverhältnissen (Verlöbnis, Ehe) auszuführen bzw. der enge Zusammenhang zur Auflösung eines solchen Rechtsverhältnisses darzustellen, was bei der Eingehung der Mitverpflichtung aufgrund des ehelichen Zusammenlebens keine besonderen Schwierigkeiten bereiten dürfte und [...]