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Autor: Krause Der Rechtsprechung unterscheidet bei vorehelichen Zuwendungen danach, ob die Partner zum Zeitpunkt der Zuwendung verlobt waren oder nicht, wenngleich diese Unterscheidung in vielen Fällen problematisch sein dürfte. Unter welchen Voraussetzungen findet ein Ausgleich statt? Waren die Zuwendungen ohne gesonderte Abreden dazu bestimmt, eine Grundlage für die später tatsächlich zustande gekommene Ehe zu schaffen und kommt es beim Scheitern der Ehe nicht zu einem gesetzlichen Ausgleich dieser Leistungen, kann dieser nach den Grundsätzen für ehebezogene Zuwendungen erfolgen, da auch die Leistungen zwischen den Verlobten auf ein besonderes familienrechtliches Rechtsverhältnis bezogen sind, zu dessen Geschäftsgrundlage der Bestand der künftigen Ehe zählt (BGH, FamRZ 1992, 160). Aus welcher Anspruchsgrundlage kann sich ein Ausgleich ergeben? Ausgleichsansprüche ergeben sich aus dem Wegfall der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB (Wever, Rdn. 536). Sind andere [...]
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