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Autor: Krause Ein angemessener Ausgleich findet i.d.R. über den güterrechtlichen Ausgleich, also den Zugewinnausgleich statt. Dies wird dadurch erreicht, dass der Empfänger die Zuwendung nicht gem. § 1374 Abs. 2 BGB als privilegierten Erwerb seinem Anfangsvermögen zurechnen kann. Die Zuwendung erhöht also den Zugewinn des Empfängers, soweit der Wert der Zuwendung zum Stichtag noch vorhanden ist. Darüber hinaus kann die Zuwendung als Vorausempfang gem. § 1380 BGB ausgeglichen werden. Wegfall der Geschäftsgrundlage. Rechtsgrundlage: § 313 BGB (für ehebezogene Zuwendungen vor dem 01.01.2002: § 242 BGB). Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH nur dann der Fall, wenn eine Rückgewähr der Zuwendung aus Gründen der Billigkeit erforderlich erscheint; die Aufrechterhaltung des geschaffenen Vermögenszustandes muss für den Zuwendenden schlechthin unangemessen und untragbar sein, BGH, FamRZ 1993, 289; BGH, FamRZ 1991, 1169. Wann liegt ein schlechthin unangemessenes und [...]
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