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Autor: Krause Da bei Gütertrennung kein güterrechtlicher Ausgleich stattfindet, ist die Hürde für einen Ausgleich von ehebezogenen Zuwendungen in diesen Fällen niedriger. Ein Ausgleich der ehebezogenen Zuwendung findet bei Gütertrennung nicht erst dann statt, wenn das Ergebnis schlechthin unangemessen und untragbar wäre; es genügt, wenn das Ergebnis für den Zuwendenden nach Treu und Glauben unzumutbar wäre. Ein Ausgleich bleibt trotzdem die Ausnahme, da der von den Ehegatten gewählte Güterstand der Gütertrennung zu beachten ist und nicht in eine „Zugewinngemeinschaft kraft Richterrechts“ umgewandelt werden darf. Ein Ausgleich erfolgt i.d.R. durch Zahlung in Geld; eine dingliche Rückgewähr findet nur ausnahmsweise statt. In welcher Höhe findet ein Ausgleich statt? Der Ausgleichsanspruch in Geld ist nach oben begrenzt auf den Betrag, um den das Vermögen des Zuwendungsempfängers bei Trennung noch durch die Leistung des Zuwendenden gemehrt war (BGH, FamRZ 1982, [...]
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