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Autor: Rabaa Zugewinn ist grundsätzlich steuerfrei (§ 5 Abs. 2 ErbStG), aber: Haftungsfalle: Berücksichtigung der latenten Ertragsteuerlast. Wenn der Veräußerungserlös die Buchwerte der erfassten Vermögensgegenstände übersteigt, fallen Ertragsteuern an - zur Höhe und Berechnung sollte ein Steuerberater hinzugezogen werden - die wertmindernd zu berücksichtigen sind. Ausgleich von Ansprüchen während der Ehe - fliegender Zugewinnausgleich -, führt zur Schenkungsteuerpflicht (BFH, Urt. v. 24.08.2005 - II R 28/02, BFH/NV 2006, 63). Für die Berechnung des Zugewinnausgleichs s. BGH, FamRZ 1989, 1276, 1279; zur Schätzung BGH, NJW 1972, 1269, 1270). Zu Vereinbarungen zum gesetzlichen Güterstand aus schenkungsteuerlicher Sicht, insbesondere zur „Güterstandsschaukel“: Schlünder/Geißler, FamRZ 2006, 1655. Gewerbliche Immobilien Bei Veräußerung droht innerhalb der Spekulationsfrist nach § 23 EStG die Besteuerung des Veräußerungserlöses. Vermeidung: Abgabe eines [...]
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