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An das

Familiengericht

...

Antrag

 

des Herrn ...                                                                                                  – Antragsteller –

Verfahrens-Bev.: Rechtsanwälte
...

gegen

Frau ...                                                                                                           – Antragsgegnerin –

Verfahrens-Bev.: Rechtsanwälte
...

 

wegen

unberechtigter Abhebung vom gemeinsamen Konto

Vorläufiger Streitwert: 3.000 €

Gerichtskosten in Höhe von ... € werden gleichzeitig durch Gebührenstempler entrichtet.

 

In vorbezeichneter Sache legitimieren wir uns – Vollmacht ist als

Anlage

beigefügt – als Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers und

beantragen

Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen, in welchem wir folgende

Anträge

verlesen werden:

1.   Die Antragsgegnerin wird verurteilt, an den Antragsteller 3.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem ... zu zahlen.

2.   Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.   Der Beschluss ist – notfalls gegen Sicherheitsleitung – vorläufig vollstreckbar.

Darüber hinaus

beantragen

wir vorsorglich bereits jetzt

–    für den Fall der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens und der Fristversäumnis der Antragsgegnerin gem. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 331 Abs. 3 ZPO ohne mündliche Verhandlung

Versäumnisbeschluss

zu erlassen;

–    den Erlass eines

Anerkenntnisbeschlusses,

gem. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 307 ZPO sofern die Antragsgegnerin den Anspruch anerkennt.

Der Antragsteller hat vorgerichtlich mit der Antragsgegnerin korrespondiert. Eine außergerichtliche Einigung konnte nicht erzielt werden. Auf eine Güteverhandlung kann somit gemäß § 278 Abs. 2 Satz 1 ZPO verzichtet werden, da sie erkennbar aussichtslos ist.

 

Begründung:

 

1.      Die Beteiligten sind seit ... miteinander verheiratet und leben seit dem ... getrennt. Aus der Ehe sind ... inzwischen volljährige und wirtschaftlich selbständige Kinder hervorgegangen. Die Beteiligten gehen beide einer nichtselbständigen Erwerbtätigkeit nach. Ein Scheidungsverfahren ist nicht anhängig.

2.      Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin die Zahlung eines Ausgleichsbetrags aufgrund mehrerer unberechtigter Abhebungen vom gemeinsamen Girokonto. Diese erfolgten zum einen noch während des ehelichen Zusammenlebens zum anderen nach der Trennung der Beteiligten.

Dem geltend gemachten Ausgleichzahlungsanspruch liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

3.      Die Beteiligten hatten ein gemeinsames sog. Oder-Konto bei der ...-Bank in .... Beide Ehepartner konnten jeweils allein über das Konto verfügen. Von diesem Konto wurden sämtliche Ein- und Ausgaben der Beteiligten getätigt.

3.1    Am ... und damit ca. drei Monate vor der Trennung der Beteiligten hat die Antragsgegnerin von dem vorgenannten Konto einen Betrag in Höhe von 2.000 € abgehoben. Diesen Betrag verwendete sie, um mit ihrem neuen Lebensgefährten einen Kurzurlaub zu finanzieren.

Beweis: ...

3.2    Am ..., also unmittelbar nach der Trennung der Beteiligten hat die Antragsgegnerin einen weiteren Betrag in Höhe von 4.000 € abgehoben, den sie für den Kauf von neuem Mobiliar für ihre neue Wohnung verwendete.

Beweis: ...

4.      Der von der Antragsgegnerin abgehobene Gesamtbetrag in Höhe von insgesamt 6.000 € steht mindestens zur Hälfte dem Antragsteller zu. Die Parteien sind als Inhaber des Oder-Kontos Gesamtgläubiger i.S.d. § 428 BGB. Danach ist eine Ausgleichspflicht nach § 430 BGB gegeben, soweit die Antragsgegnerin mehr als ihren hälftigen Anteil am Guthaben für sich verwendet hat

vgl. BGH, FamRZ 1990, 370; BGHZ 95, 185; KG, NJW 1976, 807.

Der Antragsteller selbst hat während des hier fraglichen Zeitraums nur die zum Lebensunterhalt notwendigen Beträge von dem Konto entnommen.

4.1    Der zu erwartende Einwand der Gegenseite, dass auf eine Ausgleichspflicht während des ehelichen Zusammenlebens verzichtet worden sei, greift hier nicht. Die Abhebungen vor der Trennung erfolgten nicht im Interesse der Familie, sondern einzig zur Befriedigung der Bedürfnisse des verfügenden Ehegatten. Hier gelten die Grundsätze wie bei unberechtigten Verfügungen eines lediglich mit Kontovollmacht ausgestatteten Ehepartners von Einzelkonto des anderen.

OLG Düsseldorf, FamRZ 1992, 439; OLG Bamberg, FamRZ 1991, 1058

4.2    Die Antragsgegnerin kann hinsichtlich der Abhebungen nach der Trennung auch nicht damit gehört werden, die belastende Kontoverfügung erfolgte im berechtigten Interesse beider Beteiligten, aufgrund einer durch die Trennung veränderten Sachlage.

Damit ist die Antragsgegnerin in Höhe der Hälfte der abgehobenen Beträge zur Rückzahlung an den Antragsteller verpflichtet.

5.      Die Antragsgegnerin wurde durch Schreiben vom ... mit Fristsetzung zum ... zur Zahlung des mit vorliegendem Antrag geltend gemachten Betrags aufgefordert.

B e w e i s:       Vorlage des Aufforderungsschreibens vom ... in der

– Anlage –

Sie schuldet daher Verzugszinsen gem. §§ 286, 288 BGB i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem ....

 

Es ist antragsgemäß zu entscheiden.

 

 

...

Rechtsanwalt/Rechtsanwältin