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An das

Familiengericht

...





Antrag

 

des Herrn ...                                                                                                  – Antragsteller –

Verfahrens-Bev.: Rechtsanwälte
...

 

gegen

 

Frau ...                                                                                                                     – Antragsgegnerin –Verfahrens-Bev.: Rechtsanwälte ...

 

wegen

unberechtigter Abhebungen vom Konto des anderen Ehegatten

 

Vorläufiger Streitwert: 6.000 €

 

 

In vorbezeichneter Sache legitimieren wir uns – Vollmacht ist als

 

– Anlage –

 

beigefügt – als Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers und

 

beantragen,

 

Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen, in welchem wir folgende

 

Anträge

verlesen werden:

 

1.         Die Antragsgegnerin wird verurteilt, an den Antragsteller 6.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem ... zu zahlen.

 

2.         Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

3.         Der Beschluss ist – notfalls gegen Sicherheitsleitung – vorläufig vollstreckbar.

 

Darüber hinaus

 

beantragen

 

wir vorsorglich bereits jetzt

 

–          für den Fall der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens und der Fristversäumnis der Antragsgegnerin gem. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 331 Abs. 3 ZPO ohne mündliche Verhandlung

 

Versäumnisbeschluss

 

zu erlassen;

 

–          den Erlass eines

 

Anerkenntnisbeschlusses,

 

gem. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 307 ZPO, sofern die Antragsgegnerin den Anspruch anerkennt.

 

Der Antragsteller hat vorgerichtlich mit der Antragsgegnerin korrespondiert. Eine außergerichtliche Einigung konnte nicht erzielt werden. Auf eine Güteverhandlung kann somit gem. § 278 Abs. 2 Satz 1 ZPO verzichtet werden, da sie erkennbar aussichtslos ist.

 

 

Begründung:

 

  1. Die Beteiligten sind seit ... miteinander verheiratet und leben seit dem ... getrennt. Aus der Ehe sind ... inzwischen volljährige und wirtschaftlich selbständige Kinder hervorgegangen. Die Beteiligten gehen beide einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit nach. Ein Scheidungsverfahren ist nicht anhängig.

 

2.      Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin die Zahlung eines Ausgleichsbetrags aufgrund mehrerer unberechtigter Abhebungen von seinem Girokonto.

 

Dem geltend gemachten Ausgleichzahlungsanspruch liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

 

3.      Der Antragsteller ist Kontoinhaber eines Einzelkontos bei der ...-Bank in ....mit der Kontonummer …... Der Antragsgegnerin war für Verfügungen über das Konto Bankvollmacht eingeräumt worden. Von dem Konto des Antragstellers wurden sämtliche Ein- und Ausgaben der Beteiligten getätigt.

 

3.1    Am ... und damit ca. drei Monate vor der Trennung der Beteiligten hat die Antragsgegnerin von dem vorgenannten Konto einen Betrag i.H.v. 2.000 € abgehoben. Diesen Betrag verwendete sie, um mit ihrem neuen Lebensgefährten einen Kurzurlaub zu finanzieren.

 

Beweis: ...

 

3.2    Am ...‚ also unmittelbar nach der Trennung hat die Antragsgegnerin einen weiteren Betrag von 4.000 € abgehoben, den sie für den Kauf von Mobiliar für ihre neue Wohnung verwendete.

 

Beweis: ...

 

4.      Der von der Antragsgegnerin abgehobene Gesamtbetrag i.H.v. insgesamt 6.000 € ist an den Antragsteller zurück zu zahlen, nachdem beide Abhebungen gegen den Willen des Antragstellers erfolgten und von der erteilten Kontovollmacht nicht gedeckt waren.

 

4.1    Der zu erwartende Einwand der Gegenseite, dass auf eine Ausgleichspflicht während des ehelichen Zusammenlebens verzichtet worden sei, greift hier nicht. Die Abhebungen vor der Trennung erfolgten nicht im Interesse der Familie, sondern einzig zur Befriedigung der Bedürfnisse der Antragsgegnerin.

 

Vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 1992, 439; OLG Bamberg, FamRZ 1991, 1058

 

4.2    Die Antragsgegnerin kann hinsichtlich der Abhebungen nach der Trennung vorliegend auch nicht damit gehört werden, die Vollmacht habe in beschränktem Umfang weiter bestanden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn kein eigensüchtiges oder sonst missbräuchliches Ausnutzen der Vollmacht durch das Tätigen von Verfügungen nach der Trennung gegeben gewesen wäre.

 

BGH, FamRZ 1989, 834

 

Die Abhebung und Verwendung des Betrags zum Ankauf von neuem Mobiliar erfolgte aber gerade nicht im berechtigten Interesse beider Beteiligten.

 

Damit ist die Antragsgegnerin in Höhe der unberechtigt abgehobenen Beträge zur Rückzahlung an den Antragsteller gem. §§ 687 Abs. 2, 681 Satz 2, 667 BGB bzw. gem. § 280 Abs. 1 BGB verpflichtet.

 

5.      Die Antragsgegnerin wurde durch Schreiben vom ... mit Fristsetzung zum ... zur Zahlung des mit vorliegendem Antrag geltend gemachten Betrages aufgefordert.

 

Beweis: Vorlage des Aufforderungsschreibens vom ... in der

 

Anlage –

 

Sie schuldet daher Verzugszinsen gem. §§ 286, 288 BGB in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem ....

 

Es ist antragsgemäß zu entscheiden.

 

 

 

...

Rechtsanwältin/Rechtsanwalt