§ 430 Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln