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Autor: Rabaa Als stiller Gesellschafter hat der Ehegatte Anspruch auf Abrechnung und ggf. Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gegenüber dem Hauptgesellschafter entsprechend Abfindungsanspruch aus § 738 Abs. 1 S. 2 BGB im Zeitpunkt des Ausscheidens des Gesellschafters (BGH, FamRZ 1999, 1580, 1585). Ehegatte muss so gestellt werden, als ob er gesamthänderisch an dem zum Gegenstand der Innengesellschaft gehörenden Vermögen des Partners beteiligt wäre, also Beteiligung an Gewinn und Verlust (BGH, FamRZ 1990, 973); keine Verwertung der im Eigentum des anderen Ehegatten stehenden Vermögenswerte (BGH, FamRZ 1999, 1580, 1585) ,aber keine feste Vergütung, sondern Erfolgsvergütung oder Beteiligung; Beteiligung erstreckt sich auf das gesamte Geschäftsvermögen in schuldrechtlicher Hinsicht (BGHZ 8, 24, 52), auch kein nachträglicher Arbeitslohn, Mitarbeit wird gegen eine Beteiligung geleistet, die sich auf die Überschüsse, Ersparnisse und auf die gemeinsam erworbenen Sachen [...]
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